Nach der erfolgreichen Überprüfung durch das Gesundheitsamt zum Heilpraktiker für den Bereich der Psychotherapie stellen sich für viele Berufsanfänger eine Menge Fragen hinsichtlich der rechtlichen Bedingungen für eine Praxiseröffnung.
Speziell die Frage der rechtssicheren Berufsbezeichnung verunsichert viele Berufsanfänger, da die aktuelle Rechtsprechnung bisher leider nicht für ausreichende Klarheit sorgen konnte. Die Vorgabe einer bundesweit einheitlichen Berufsbezeichnung für Inhaber einer auf das Gebiet der Psychotherapie eingeschränkten Erlaubnis gibt es zur Zeit von Gesetzes wegen nicht in eindeutiger Form.
Es existieren voneinander abweichende Urteile verschiedener Gerichte; ein grundlegendes Urteil des Bundesgerichtshofes ist noch nicht ergangen.
Ein aktuelles Urteil des OVG Lüneburg 8. Senat, Beschluss vom 07.02.2011, Aktenzeichen 8 LA 71/10 betreffend § 1 Abs 3 HeilprG, § 11 SOG ND, § 1 Abs 1 Nr 2 HeilMWerbG stellte fest, dass der Titel Heilpraktiker für Psychotherapie zulässig sei: Originalgesetzestext OVG Lüneburg.
Einige Psychotherapeutenkammern veröffentlichten in der Vergangenheit Empfehlungen für die Berufsbezeichnung von Heilpraktikern, die die eingeschränkte Therapieerlaubnis für Psychotherapie besitzen, um eine Abgrenzung gegenüber den psychologischen Psychotherapeuten mit Kassenzulassung sicherzustellen (siehe auch weiter unten: Empfehlung der Psychotherapeutenkammer Niedersachsen).
Zusätzlich besteht aus wettbewerbsrechtlichen Aspekten heraus auch das Anliegen, den nur für Psychotherapie zugelassenen Heilpraktiker (sog. kleine Heilpraktikererlaubnis) von der Heilpraktiker-Berufsgruppe abgrenzen zu können, die auch körperliche Krankheiten behandeln darf (sog. große Heilpraktikererlaubnis).
Begründung dafür ist, dass der Patient geschützt werden müsse, da man davon ausgehe, dass der Patient von sich aus die unterschiedlichen Berufbezeichnungen nicht auseinander halten könne. Somit sei eine Verwechselung möglich und die Gefahr einer Täuschung des Patineten gegeben. Entsprechend häufig kam es zu rechtlichen Abmahnverfahren.
Laut dem § 1 Abs. 1 S.3 Psychotherapeutengesetz (PsychTHG) ist definiert, dass das Wort Psychotherapeutin / Psychotherapeut sowie Fachtherapeut/in Psychotherapie dem Heilpraktiker sowie Heilpraktiker Psychotherapie nicht erlaubt ist.
Weiterhin werden auch diverse Phantasie-Bezeichnungen, welche die Wörter „Therapeut/in“ in Verbindung mit dem Wort „Psycho“ darstellen als rechtlich problematisch gewertet. Die gesetzlichen Vorgaben bestimmen eindeutig, dass die unbefugte Führung der Berufsbezeichnung Psychotherapeutin/Psychotherapeut ebenso strafbar ist, wie das Führen von Bezeichnungen, die zum Verwechseln ähnlich sind (§ 132a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 StGB).
2006 veröffentlichte die Psychotherapeutenkammer Niedersachsen (PKN) eine Darstellung zulässiger /nicht zu lässiger Berufsbezeichnungen für in Deutschland psychotherapeutisch Tätige, die ihre Zulassung zur psychotherapeutischen Heilkunde auf der Basis des Heilpraktikergesetzes haben.
Als zulässig wurden von der Psychotherapeutenkammer Niedersachsen folgende Berufsbezeichnungen aufgeführt:
- Heilpraktiker/In eingeschränkt für den Bereich Psychotherapie
- Heilpraktiker/In beschränkt auf das Gebiet der Psychotherapie
Diese beiden Berufsbezeichnungen sind zur Zeit bundesweit akzeptiert. Auf alle Fälle soll lt. Aussage der Psychotherapeutenkammer Niedersachsen bei der Berufsbezeichnung des Heilpraktikers beschränkt auf das Gebiet der Psychotherapie vermieden werden, dass dem behandlungssuchenden Patienten eine Zugehörigkeit zur Berufsgruppe approbierter Psychotherapeuten suggeriert werde.
Als unzulässig wurden demnach folgende unzulässige Berufsbezeichnungen aufgeführt:
- Therapie für heilkundliche Psychotherapie
- Praxis für Psychotherapie
- Psychotherapeutische Praxis
- Psychotherapeutischer Heilpraktiker
- Fachtherapeut für Psychotherapie
- Fachtherapeut für Psychotherapie (HeilprG)
- Psychotherapeut (HeilprG)
- Psychotherapeut nach dem HeilprG
- Heilpraxis (Psychotherapie)
- Heilpraxis nur für Psychotherapie
- Heilpraxis für Psychotherapie
- Psychotherapeutische Heilpraxis
Auch die von den verschiedenen Landratsämtern und Stadtverwaltungen häufig voneinander abweichenden Begriffe auf den amtlich ausgestellten Erlaubnisurkunden zur Psychotherapie nach dem Heilpraktikergesetz tragen zu keiner Klarstellung bezüglich der Rechtsproblematik bei, da sie bestenfalls für den Einzelfall als rechtlich erlaubt gewertet werden ( OLG Düsseldorf).
Auf vielen Erlaubnisurkunden fehlt die ausdrückliche Empfehlung einer Berufsbezeichnung. Das hat den Hintergrund, dass die Entscheidung, welche Berufsbezeichnungen straf- oder wettbewerbsrechtlich rechtssicher sind, ausschließlich den Gerichten vorbehalten ist, und die Gesundheitsämter sich selbst in keine Rechtsposition begeben möchten. Wenn überhaupt Stellungnahmen durch die Gesundheitsämter erfolgen, handelt es sich nur um Empfehlungen.
Grundlegend kann davon ausgegangen werden, dass der Begriff – Psychotherapie nach dem Heilpraktikergesetz-, Praxis für Psychotherapie nach dem Heilpraktikergesetz- im Rahmen der Verbraucheraufklärung erlaubt ist, wenn zusätzlich zu Vor- und Nachnamen auch die Einschränkung für Psychotherapie nach dem Heilpraktikergesetz gut sichtbar erkennbar ist; allein die Abkürzung „HeilprG“ reicht jedoch nicht aus, um sich von den Psychologischen Psychotherapeuten rechtssicher abzugrenzen.
Wichtig ist auf alle Fälle, dass eine Heilpraktikererlaubnis mit der Einschränkung auf das Gebiet der Psychotherapie deutlich zum Ausdruck kommt, damit der Verbraucher nicht getäuscht wird.
Da die Regelungen von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich gesehen werden (spezielle Infos eines Rechtsanwalts hierzu unter Berufsbezeichnung Heilpraktiker Psychotherapie), ist es für alle Betroffenen empfehlenswert, sich bei den zuständigen Behören (z.B. Gesundheitsamt, Ordnungsamt oder Regierungspräsidium) entsprechend zu erkundigen, welche Berufsbezeichnung aktuell regional als korrekt gilt, z.B. wird im Verwaltungsbezirk Hochtaunuskreis / Bad Homburg empfohlen, die Bezeichnung Heilpraktiker/In eingeschränkt für Psychotherapie zu verwenden.
Als unbedenklich wird aus Sicht vieler Gesundheitsämter die Berufsbezeichnung gewertet, welche deutlich die Einschränkung auf das Gebiet der Psychotherapie widerspiegelt, da hierdurch der Patient ausreichend über die Hintergründe der Therapieerlaubnis aufgeklärt sei.
Auf allen offiziellen Unterlagen z.B. Praxisschild, Visitenkarten, Flyern, Rechnungsformularen und speziell auch Internetseiten ist die korrekte Berufsbezeichnung so zu platzieren, dass sie jedem Verbraucher gut sichtbar ist.
Speziell für das Impressum von Internetseite ist es empfehlenswert, dass dort (zusätzlich zu den üblichen rechtlichen Hinweisen) die folgenden Informationen aufgeführt sein sollten: Vor- und Nachname, Anschrift, Berufsbezeichnung, Adresse der Behörde, die die Heilpraktikererlaubnis mit welchem Datum ausgestellt hat, so wie die Adresse des aktuell zuständigen Gesundheitsamtes, wenn diese von der ausstellenden Behörde (z.B. wegen inzwischen erfolgtem Umzugs) abweicht.
Nebenbei bemerkt: der Begriff Therapeut ist in Deutschland laut einem Wikipedia-Artikel nicht geschützt.