Der deutsche Staat bietet allen Bundesbürgern mit vollendetem 25. Lebensjahr die Möglichkeit, ohne entsprechendes medizinisches oder psychologisches Universitätsstudium, die Erlaubnis zur therapeutischen Tätigkeit bzw. zur Eröffnung einer Heilpraktiker-Praxis (nach entsprechender Überprüfung durch das Gesundheitsamt) zu bekommen.
Geschichtlicher Hintergrund des Heilpraktikergesetzes
Rechtliche Grundlage ist das Heilpraktiker-Gesetz von 1939. Aufgrund des Berufsverbotes für jüdische Ärzte durch die nationalsozialistische Regierung (NSDAP) und unter dem Aspekt des näherrückenden Krieges sollte mit dem Heilpraktikergesetz die „therapeutische Begabung des Volkes“ genutzt werden, ohne dafür jahrelange universitäre Ausbildungsgänge zu benötigen.
Das Heilpraktikergesetz hat (unter Berücksichtigung verschiedener rechtlicher Anpassungen) über die Jahre bis heute Gültigkeit. Inzwischen ist aus der damaligen Notlösung ein etablierter Berufsweg im Gesundheitsbereich entstanden. Viele Patienten finden in den Heilpraktikerpraxen Behandlungsangebote speziell im naturheilkundlichen Bereich, die in der Schulmedizin erst nach und nach Fuss fassen. Der Beruf des Heilpraktikers ist in der deutschen Gesundheits-versorgung nicht mehr wegzudenken.
Die eingeschränkte Erlaubnis für Psychotherapie
Seit 1993 ist durch richterliche Anordnung: Bundesverfassungsgerichts 1988 (Beschluss des Ersten Senats vom 10. 05.1988 – 1 BvR 482/84 und 1166/85) sowie des Bundesverwaltungsgerichtsurteils vom 21. 01 1993 (- 3 C 34.90 -, NJW 1993, 2395 ff.) auch die auf das Gebiet der Psychotherapie eingeschränkte Heilpraktikererlaubnis = Heilpraktiker eingeschränkt für Psychotherapie, sogenannter „kleiner Heilpraktiker“, möglich.
Voraussetzung für die Erteilung der Psychotherapieerlaubnis über das Heilpraktikergestz ist die erfolgreiche Absolvierung der Überprüfung durch den Amtsarzt im Rahmen der Richtlinien zur Durchführung des Heilpraktikergesetzes, siehe auch Durchführungsverordnung Heilpraktikerprüfung Psychotherapie § 8.2. Diese eingeschränkte Überprüfung erfordert nur einen Bruchteil der Vorbereitungszeit für die Überprüfung zum sog. „großen Heilpraktiker“.
Die eingeschränkte Erlaubnis zur Psychotherapie über das Heilpraktikergesetz erlaubt nicht die körperliche Untersuchung sowie Diagnostik und Behandlung von körperlichen Krankheiten. Nur bestimmte leichtere psychische Störungsbilder (z.B. Anpassungsstörungen und sog. neurotische Störungen) dürfen durch den „kleinen Heilpraktiker“ behandelt werden. Auch in der Titelführung muss die Einschränkung eindeutig erkennbar sein, daher Heilpraktiker eingeschränkt für Psychotherapie.
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