Nach jahrelanger Unklarheit, inwieweit NLP-Ausbildungs- und Weiterbildungskosten als Werbungskosten in der Einkommensteuererklärung

Berücksichtigung finden können, hat der  Bundesfinanzhof (BFH) mit zwei Urteilen (28.August 2008 VI R 44/04 undVI R 35/05) entschieden, daß NLP-Kurse, die der Verbesserung der beruflichen Kommunikation dienen, zu steuerlich relevanten Werbungskosten führen können.

Es muss allerdings der klare Nachweis gegeben sein, daß die NLP-Ausbildungsinhalte Fähigkeiten trainieren, die zur Optimierung der Qualität beruflicher Arbeit, zum Konfliktmanagement sowie zur Erweiterung der Sozialkompetenz (soft-skills) dienen, wie es für die Tätigkeit in einer Führungsposition heutzutage erwartet wird.

Die Weiterbildungsmaßnahme sollte von einem Veranstalter durchgeführt werden, der dies berufsmäßig ausübt. Eine weitere Voraussetzung für die steuerliche Absetzbarkeit von NLP-Ausbildungskosten besteht darin, daß eine homogene Teilnehmerzusammensetzung (je homogener dest besser) gegeben ist.

Dies meint, daß die Teilnehmer sich zwar aus unterschiedlichen Berufsbereichen zusammensetzen können, jedoch z.B. auf Grund ihrer Führungsaufgaben vergleichbare Problemstellungen bzw. Interessen haben, die erlernten Qualifikationen in die berufliche Tätigkeit zu übertragen.

Es ist, lt. Auslegung des BFH-Urteils, für die steuerliche Absetzbarkeit unerheblich, daß die erlernten Fähigkeiten auch privat eingesetzt werden könnten, wenn diese private Nutzung eine zwangsweise Folge der aus dem eindeutig gegebenen beruflichen Interesse durchgeführten Weiterbildung ist.

Damit wurde die bisherige Problematik „private Nutzung gegeben/nicht gegeben“, die teilweise bisher zur Nichtanerkennung der Ausbildungskosten durch das Finanzamt führte, aufgelöst. Seminare, die zur allgemeinen Persönlichkeitsentwicklung dienen werden jedoch nach wie vor  im Regelfall von den Finanzämtern nicht anerkannt, da der berufliche Zusammenhang nicht eindeutig genug ist.

Prinzipiell können Arbeitnehmer Fortbildungsmaßnahmen betreffend die ausgeübte Berufstätigkeit in unbegrenzter Höhe als Werbungskosten absetzen.  Auch Arbeitgeber können Fortbildungskosten als Betriebsausgaben geltend machen, sofern durch die Weiterbildungsmaßnahme eindeutig berufliche Ziele verfolgt werden, die in Zusammenhang mit der Tätigkeit des Mitarbeiters stehen. Lohnnebenkosten sind  in diesem Fall nicht abzuführen.

Erfolgt die NLP-Ausbildung als notwendige Aus- bzw. Weiterbildung in einer freiberuflichen Tätigkeit als Berater, Coach, Trainer, Therapeut, so ist die steuerliche Berücksichtigung vor allem von einem Aspekt abhängig: Es müssen in einer nachvollziebaren Zeit nach der Ausbildung steuerlich relevante Einnahmen in dem entsprechenden Berufsbereich erzielt werden, bzw. muss die Gewinnerzielungsabsicht nachweisbar sein (z.B. Anmietung von Räumen, Werbemaßnahmen, Internetseite) .

Im Zweifelsfall sollte vor Beginn einer Fortbildungsmaßnahme eine Abklärung der steuerlichen Absetzbarkeit ein Gespräch mit einem Steuerberater gesucht werden.